Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24, 25 und 53a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661(TSG)
sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19992zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,3
verordnet:
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