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Art. 37c

921.01WaVFederal Council Ordinance01.01.1993Originalquelle

(Art. 34b WaG)

  1. Bei der Konzeption, der Planung, der Errichtung sowie dem Betrieb von Bauten und Anlagen des Bundes ist dem Förderungsziel, Holz oder Holzerzeugnisse zu verwenden, Rechnung zu tragen.
  2. Für die Beurteilung der Nachhaltigkeit von Holz und Holzerzeugnissen sind bestehende Richtlinien und Empfehlungen wie etwa diejenigen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren zu berücksichtigen.

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