1 commentary
Das PrSG wirkt subsidiär gegenüber spezielleren bundesrechtlichen Vorschriften (z. B. NEV, THG) und ist als lex generalis hinsichtlich der allgemeinen Gewährleistung der Produktsicherheit anzusehen. Art. 1 Abs. 3 PrSG beschreibt damit die ergänzende Anwendung des PrSG, soweit andere bundesrechtliche Bestimmungen nicht einschlägig sind.
“Unterdessen wurde die Formulierung des Begriffs «Inverkehrbringen» sowohl in der NEV wie auch im THG ergänzt. Wie oben dargelegt, ist gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b NEV als Inverkehrbringen «die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt» definiert. Im aktualisierten THG wird das Anbieten eines Produkts dem Inverkehrbringen explizit gleichgestellt (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 4 THG in der seit 1. Mai 2017 in Kraft stehenden Fassung). Im Wesentlichen dieselbe Regelung ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG, SR 920.11). Dieses ergänzt die NEV subsidiär als lex generalis hinsichtlich der allgemeinen Gewährleistung der Sicherheit von Produkten (vgl. Art. 1 Abs. 3 PrSG).”
“Unterdessen wurde die Formulierung des Begriffs «Inverkehrbringen» sowohl in der NEV wie auch im THG ergänzt. Wie oben dargelegt, ist gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b NEV als Inverkehrbringen «die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt» definiert. Im aktualisierten THG wird das Anbieten eines Produkts dem Inverkehrbringen explizit gleichgestellt (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 4 THG in der seit 1. Mai 2017 in Kraft stehenden Fassung). Im Wesentlichen dieselbe Regelung ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG, SR 920.11). Dieses ergänzt die NEV subsidiär als lex generalis hinsichtlich der allgemeinen Gewährleistung der Sicherheit von Produkten (vgl. Art. 1 Abs. 3 PrSG).”
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