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Art. 3 Abs. 1 PrSG verlangt, dass Produkte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die in Satz 1 genannten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Die Aussage gilt allgemein; das BVGer führt dabei ausdrücklich aus, dass dies konkret auch für Gerüste und Gerüstbestandteile gilt, die nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie diesen Anforderungen entsprechen (vgl. Art. 3 Abs. 1 PrSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 PrSG).
“Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a PrSV obliegt der Suva die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 PrSG gilt als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts (Bst. a), die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung (Bst. b), das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte (Bst. c), das Anbieten eines Produkts (Bst. d). Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden (Art. 3 Abs. 1 PrSG). Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen (Art. 3 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 PrSG legt der Bundesrat die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht (Art. 4 Abs. 2 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51; Art. 5 Abs. 1 PrSG). Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Art. 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Art. 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt (Art.”
“Gemäss Art. 37 Abs. 1 BauAV dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem PrSG entsprechen. Schliesslich darf das Gerüst nur in Verkehr gebracht werden, wenn es bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährdet (Art. 3 Abs. 1 PrSG) und den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG entspricht (Art. 3 Abs. 2 PrSG).”
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit Gerüsten festgehalten, dass nach Art. 37 BauAV nur solche Gerüste verwendet werden dürfen, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem PrSG genügen; dabei hat das Gericht Art. 3 Abs. 1 und 2 PrSG herangezogen (Einhaltung der grundlegenden Sicherheits‑ und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG ist für das Inverkehrbringen von Gerüsten erforderlich).
“Gemäss Art. 37 Abs. 1 BauAV dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem PrSG entsprechen. Schliesslich darf das Gerüst nur in Verkehr gebracht werden, wenn es bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährdet (Art. 3 Abs. 1 PrSG) und den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG entspricht (Art. 3 Abs. 2 PrSG).”
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