Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten.1
Die Vollzugsorgane können diese Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.
Die Gewährung von Amtshilfe richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952über die technischen Handelshemmnisse.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 88 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩