Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
ein Produkt in Verkehr bringt, ohne die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 zu erfüllen;
die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 11 oder die Mitteilungspflicht nach Artikel 8 Absatz 5 verletzt;
gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.