Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
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