Das BBL bezeichnet nach Anhörung der mitbetroffenen Bundesämter und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30) die harmonisierten technischen Normen, die geeignet sind, die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale zu bewerten und die Bauprodukte auf ihre Leistungsbeständigkeit zu überprüfen.
Bestehen keine harmonisierten technischen Spezifikationen oder sind keine solchen in Erarbeitung, so kann das BBL nach Anhörung der mitbetroffenen Bundesämter und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte andere technische Normen bezeichnen, die Bewertungsverfahren zum Nachweis der Sicherheit nach Artikel 4 Absatz 3 enthalten.
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