Wird ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten technischen Norm erfasst, so kann eine Herstellerin bei einer Technischen Bewertungsstelle (TBS) nach Artikel 17 eine ETB beantragen.
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vor, erwirkt die TBS unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 4 nach den anwendbaren internationalen Vorschriften bei der OTB ein EBD.
Auf der Grundlage eines EBD stellt die TBS eine ETB aus.
Der Bundesrat regelt:
die Pflichten der TBS im Verfahren zur Erstellung eines EBD;
den Inhalt und das Format der ETB; und
die Einzelheiten des Verfahrens zur Erstellung einer ETB auf der Grundlage eines EBD.
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