Die Marktüberwachungsorgane kontrollieren auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, insbesondere anhand von Stichproben, ob ein Bauprodukt die deklarierten Produktleistungen erbringt und mit den geltenden Vorschriften übereinstimmt.
Die Kontrolle nach Absatz 1 kann insbesondere durchgeführt werden:
durch die formelle Überprüfung der Leistungserklärung und der sie begleitenden Nachweisdokumente und Unterlagen;
durch physische Kontrollen und Laborprüfungen.
Die Marktüberwachungsorgane berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, die eingegangenen Beschwerden und sonstige relevante Informationen.
Im Rahmen der Kontrolle nach Absatz 1 sind die Marktüberwachungsorgane insbesondere befugt:
von der Wirtschaftsakteurin den Zugang zu den Unterlagen und Informationen zu verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind;
Muster zu erheben;
Prüfungen anzuordnen;
die Betriebs- oder Produktionsräume oder den Verwendungsort der Produkte zu betreten.
Bauprodukte können während der Herstellung, der Lagerung, des Transports oder auf der Baustelle kontrolliert werden.
Die Marktüberwachungsorgane können eine technische Überprüfung des Bauproduktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob:
die tatsächlichen Leistungen eines Bauprodukts mit den von der Herstellerin deklarierten Produktleistungen in den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
das Bauprodukt trotz korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.
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