Das BBL betreibt eine Produktinformationsstelle für das Bauwesen.
Es kann private oder kantonale Stellen durch Vertrag beauftragen, die Tätigkeiten der Produktinformationsstelle wahrzunehmen und dafür ein Entgelt vorsehen. Das BBL bleibt die verantwortliche Produktinformationsstelle.
Der Bundesrat bestimmt, welche Informationen die Produktinformationsstelle zur Verfügung stellen muss, und regelt, inwieweit dafür ein Entgelt verlangt werden kann. Er kann der Produktinformationsstelle weitere Auflagen machen.
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