Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich, so kann das Marktüberwachungsorgan neben den Massnahmen nach Artikel 22 weitere geeignete Massnahmen treffen und insbesondere:
das Bereitstellen eines Bauprodukts auf dem Markt verbieten;
die Warnung vor den Risiken eines Bauprodukts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
die Ausfuhr eines Bauprodukts, dessen Bereitstellung auf dem Markt nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten.
Ist in den Fällen nach Absatz 1 mit dem Bauprodukt ein ernstes Risiko verbunden und erfordert dies ein rasches Eingreifen, so kann das Marktüberwachungsorgan das Bauprodukt auch einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
Die Entscheidung, ob ein Bauprodukt ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art des Risikos und der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts getroffen.
Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat eine beauftragte Organisation das Bauprodukt überprüft, so stellt sie dem BBL Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
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