Um die Übereinstimmung mit Anpassungen des Rechts der EU zu gewährleisten, kann der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen:
die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsorgane nach Artikel 20 anpassen;
weitere mögliche Massnahmen, die die Marktüberwachungsorgane nach den Artikeln 22 und 23 ergreifen können, festlegen;
die Erstellung und Durchführung von nationalen und die Beteiligung an internationalen Marktüberwachungsprogrammen regeln;
die Beteiligung an internationalen Informations- und Vollzugssystemen, soweit Bauprodukte betroffen sind (Art. 29 Abs. 5), anpassen;
die Aspekte, die für die Risikobewertung in Betracht gezogen werden müssen, regeln.
Führt eine Bestimmung nach Absatz 1 zu Abweichungen von diesem Gesetz, so beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung innert angemessener Frist einen Gesetzesentwurf.
Das BBL bezeichnet im Einvernehmen mit dem SECO und nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30) diejenigen Rechtsakte der EU im Bereich der Marktüberwachung, die:
einheitliche Bedingungen für die Kontrolle eines Bauprodukts, einer Produktkategorie oder der Merkmale der zu kontrollierenden Risiken festlegen;
die Informationen festlegen, die die Wirtschaftsakteurinnen den Marktüberwachungsorganen zur Durchführung ihrer Marktüberwachungstätigkeit zu übermitteln haben.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.