Das BBL vollzieht dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.
Es vertritt die Bundesverwaltung in den entsprechenden internationalen Fachgremien.
Es ist das zentrale Marktüberwachungsorgan.
Der Bundesrat kann die Kantone sowie geeignete Organisationen mit Marktüberwachungsaufgaben betrauen. Das BBL koordiniert und beaufsichtigt die Ausführung dieser Aufgaben.
Das BBL koordiniert den Vollzug der Marktüberwachung mit anderen Stellen, die Aufgaben im Bereich der Produktesicherheit wahrnehmen. Dazu gehört auch deren Beteiligung an internationalen Informations- und Vollzugssystemen gemäss den entsprechenden Bundeserlassen.
Das BBL kann dem SECO für den internationalen Austausch Daten nach Artikel 32 durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.
Sind durch Massnahmen im Rahmen des Vollzugs anderer Bundeserlasse Bauprodukte betroffen, so informieren die für die anderen Bundeserlasse zuständigen Marktüberwachungsorgane das BBL über ihre Vollzugsmassnahmen.
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