Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Bauprodukte. Er legt deren Organisation und Aufgaben fest. Er wählt die Kommissionsmitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
Die Kommission berät die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Organe und nimmt die übrigen ihr vom Bundesrat übertragenen Aufgaben wahr.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.