Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit von Personen während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke Rechnung zu tragen ist.
Bauwerke müssen die nachstehenden Grundanforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen:
mechanische Festigkeit und Standsicherheit;
Brandschutz;
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;
Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung;
Schallschutz;
Energieeinsparung und Wärmeschutz;
nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Der Bundesrat konkretisiert die Grundanforderungen an Bauwerke nach Absatz 2.
Im Rahmen von Absatz 3 können die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen technische Vorschriften erlassen über:
die Grundanforderungen an Bauwerke;
die Verwendung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale;
die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten, die von keiner harmonisierten Norm erfasst werden und für die keine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist.
Die Übernahme von technischen Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 in harmonisierte technische Spezifikationen richtet sich nach dem Verfahren nach Artikel 11.
Bund und Kantone passen ihre technischen Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten an die harmonisierten technischen Spezifikationen an.
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