Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 PrSG1sicher sind und daher bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
Massstab für die Beurteilung der Sicherheit sind:
für Bauprodukte, die von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst werden oder für die eine ETB ausgestellt worden ist: die anwendbaren harmonisierten Normen oder ETB sowie die nach Artikel 8 Absatz 3 zweiter Satz festgelegten Schwellenwerte oder Leistungsklassen;
für Bauprodukte, die von keiner bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst werden oder für die keine ETB ausgestellt worden ist: die Sicherheit, wie sie von den Verwenderinnen und Verwendern vernünftigerweise erwartet werden kann.
Mit Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b kann die Herstellerin zum Nachweis, dass die Sicherheitsanforderung erfüllt ist, eine Herstellererklärung erstellen. Dabei kann sie sich gegebenenfalls auf eine nach Artikel 12 Absatz 2 bezeichnete technische Norm stützen.