Das BBL führt zum Zweck der Marktüberwachung eine zentrale Vollzugsdatenbank. Diese enthält Daten über:
die bezeichneten Stellen, die TBS und die Produktinformationsstellen;
die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsorgane;
die Planung, Durchführung, Koordination und Auswertung der Marktüberwachung;
die administrativen und strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen nach den Artikeln 20–23 sowie nach den Artikeln 26 und 27;
den internationalen Informationsaustausch und die Gewährung von Amtshilfe.
Die Marktüberwachungsorgane sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten. Sie geben die entsprechenden Daten in die zentrale Vollzugsdatenbank zur Marktüberwachung ein.1
Das BBL koordiniert die Datenbearbeitung durch die Marktüberwachungsorgane und kontrolliert, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden. Es kann fehlerhafte Eingaben selbstständig berichtigen oder das betreffende Marktüberwachungsorgan zur Berichtigung auffordern.
Die Marktüberwachungsorgane haben Zugriff auf die Datenbank der Marktüberwachung. Sie können die bearbeiteten Daten ausserdem elektronisch auf eigenen Datenbanken aufbewahren und sie, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinander austauschen.
Die Gewährung von Amtshilfe richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952über die technischen Handelshemmnisse.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 89 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩