Die Vollzugsorgane können für die Kontrolle von Bauprodukten und für den Vollzug von Massnahmen Gebühren erheben. Der Bundesrat legt die Gebühren fest.
Der Bund kann Behörden und private Organisationen, die Marktüberwachungsaufgaben wahrnehmen, entschädigen, sofern die Kosten nicht über Gebühren nach Absatz 1 gedeckt werden. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Entrichtung der Abgeltungen und deren Höhe fest.
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