Der Bundesrat legt die anzuwendenden Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit fest.
Die Herstellerin bewertet die Leistung eines Bauprodukts nach dem nach Absatz 1 festgelegten Verfahren, das in der bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation wiedergegeben ist. Dabei sind, je nach anwendbarem Verfahren, unabhängige Stellen einzubeziehen, die:
nach Artikel 15 Absatz 1 bezeichnet worden sind; oder
von der Schweiz im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 19991zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen anerkannt worden sind.
Der Bundesrat kann für die anwendbaren Verfahren Vereinfachungen vorsehen:
für die Bestimmung des Produkttyps eines Bauprodukts;