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Kommentare: Art. 23 | Omnilex
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BPS · Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen
Art. 23
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Art. 23
935.41
BPS
Federal Act
01.09.2015
Originalquelle
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
Artikel 10 verletzt, indem sie oder er es unterlässt, eine Tätigkeit zu melden;
eine Tätigkeit unter Missachtung der Unterlassungspflicht nach Artikel 11 oder 39 Absatz 2 ganz oder teilweise ausübt.
Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.
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