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Kommentare: Art. 24 | Omnilex
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BPS · Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen
Art. 24
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Art. 24
935.41
BPS
Federal Act
01.09.2015
Originalquelle
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:
nach Artikel 18 oder 19 Absatz 1 Auskünfte, die Einsicht in Unterlagen oder den Zutritt zu Räumlichkeiten verweigert;
falsche Angaben macht.
Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren.
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