Verstösst die Tätigkeit einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot, so kann die zuständige Behörde die Auflösung und die Liquidation nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18891über Schuldbetreibung und Konkurs anordnen.
Handelt es sich beim Unternehmen um ein Einzelunternehmen, so kann die zuständige Behörde die Liquidation des Geschäftsvermögens und gegebenenfalls die Löschung des Eintrags im Handelsregister anordnen.
Die zuständige Behörde kann einen aus der Liquidation resultierenden Überschuss einziehen.