Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar.
Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann nach Artikel 7 VStR Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:
die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 VStrR strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
für die Widerhandlung gegen Übertretungsbestimmungen dieses Gesetzes eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.