Die Behörden des Bundes und der Kantone geben der zuständigen Behörde die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Personendaten bekannt.
Die zuständige Behörde gibt Informationen und Personendaten folgenden Behörden zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben bekannt:
den für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortlichen Behörden des Bundes und der Kantone;
den für den Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19961, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19962und des Embargogesetzes vom 22. März 20023zuständigen Behörden;
den Strafbehörden, sofern es um die Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen geht;
den für die Wahrung der inneren Sicherheit zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;
den für die auswärtigen Angelegenheiten und für die Wahrung der äusseren Sicherheit zuständigen Bundesbehörden;
den für die Bewilligung und die Kontrolle privater Sicherheitsdienstleistungen zuständigen kantonalen Behörden.