Die zuständige Behörde kann ausländische Behörden darum ersuchen, für den Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Informationen und Personendaten herauszugeben. Zu diesem Zweck kann sie ihnen insbesondere Informationen liefern über:
Art, Erbringerinnen oder Erbringer, Auftraggeberinnen oder Auftraggeber, Empfängerinnen oder Empfänger und Ausführungsort der Tätigkeit;
die Tätigkeitsbereiche des Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet, sowie die Identität aller für das Unternehmen verantwortlichen Personen.
Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so kann ihm die zuständige Behörde die Daten nach Absatz 1 bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:
nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und
in einem Strafverfahren nur nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe verwendet werden.
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