Der Bund kann ein Unternehmen, das private Sicherheitsdienstleistungen erbringt, für folgende Schutzaufgaben im Ausland einsetzen:
Personenschutz;
Bewachung oder Überwachung von Gütern und Liegenschaften.
Die Bundesbehörde, die ein Unternehmen einsetzt (einsetzende Behörde), konsultiert die nach Artikel 38 Absatz 2 zuständige Behörde sowie das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.