Jede nach diesem Gesetz zu meldende Tätigkeit, die bei dessen Inkrafttreten ausgeübt wird, muss der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemeldet werden.
Eröffnet die zuständige Behörde ein Prüfverfahren, so teilt sie dem Unternehmen mit, ob es die Ausübung der gemeldeten Tätigkeit ganz oder teilweise vorläufig zu unterlassen hat.
Beabsichtigt die zuständige Behörde eine Tätigkeit zu verbieten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt wird und weiterhin ausgeübt werden soll, so kann sie dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einräumen.
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