(Art. 1 Abs. 2 Bst. a BGS)
Als Geldspiel im privaten Kreis gilt ein Geldspiel, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Es wird weder gewerbsmässig noch gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung durchgeführt.
- Die Anzahl Spielerinnen und Spieler ist klein; sie ist sehr klein, sofern zwischen ihnen ausserhalb des Spiels keine Bindung, insbesondere familiärer oder beruflicher Art, besteht.
- Den Spielerinnen und Spielern werden über ihren Einsatz hinaus keinerlei Kosten oder Gebühren auferlegt.
- Die Summe der Spielgewinne ist tief und entspricht der Summe aller Einsätze.