Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt fest, welche Dokumente die Gesuchstellerin zum Nachweis der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der einwandfreien Geschäftstätigkeit einreichen muss.
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Selbst wenn auf die Kostenerhebung verzichtet wird, kann das EJPD weiterhin bestimmte Dokumentenanforderungen für die Eignungsprüfung aufrechterhalten.
“Ebenso wären die Gesuchskosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO den Be- schwerdeführern aufzuerlegen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind ver- nachlässigbar gering, weshalb auf deren Erhebung verzichtet wird (Art. 11 Abs. 1 VGS). Es wird erkannt:”
Bei geringfügigen bzw. Bagatellkosten kann auf deren Erhebung verzichtet werden; die Verhältnismässigkeit ist in der praktischen Anwendung relevant.
“Ebenso wären die Gesuchskosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO den Be- schwerdeführern aufzuerlegen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind ver- nachlässigbar gering, weshalb auf deren Erhebung verzichtet wird (Art. 11 Abs. 1 VGS). Es wird erkannt:”
Ausnahmsweise kann nach Art. 11 Abs. 1 VGS trotz prozessualem Unterliegen oder Rückzug des Rechtsmittels auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
“Ein Rückzug des Rechtsmittels gilt als prozessuales Unterliegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich kosten- pflichtig ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann vorliegend jedoch aus- nahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGS [BR 350.210]).”
“Ein Rückzug des Rechtsmittels gilt als prozessuales Unterliegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb der Beschwerdeführer bzw. dessen Erben grundsätzlich kostenpflichtig sind. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann je- doch ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 11 Abs. 1 VGS [BR 350.210]).”
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