(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d BGS)
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Bei fehlender Honorarnote ist der Aufwand für die Entschädigung nach Art. 10 VGS schätzungsweise pauschal zu bemessen.
“B. ist im Hauptverfahren amtlich verteidigt (vgl. act. B.2). Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Die amtliche Verteidigung gilt auch für das vorliegende Nebenverfahren, zumal dieses nicht von B. selbst eingeleitet worden ist und dementsprechend keine weiteren Voraussetzungen wie insbesondere die Aussichtslosigkeit zu prüfen sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3). Dementsprechend ist er für den ihm entstandenen Aufwand - für den Teil, in welchem er unterliegt grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung - zu entschädigen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist mit Verweis auf deren Bewilligung im Strafverfahren und aufgrund einer Schätzung des Aufwandes gestützt auf Art. 10 VGS i.V.m. Art. 421 Abs. 2 StPO praxisgemäss direkt im Ausstandsverfahren zuzusprechen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der entstandene Aufwand zu schätzen. Der Rechtsvertrer von B. reichte sowohl am 16. Dezember 2024 wie auch (unaufgefordert) am 18. Februar 2025 eine Stellungnahme ein. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben sowie der Schwierigkeit der Sache erscheint eine pauschale Entschädigung in Höhe von CHF”
Die Gerichtsgebühr bzw. Entscheidgebühr kann nach Art. 10 VGS bei geringem Aufwand, offensichtlicher Unbegründetheit oder klarer Rechtslage reduziert oder ganz erlassen werden; in der Praxis werden reduzierte Sätze insbesondere bei erledigtem Rechtsmittel oder abgewiesener unentgeltlicher Rechtspflege angewandt.
“Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfah- ren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Diese Gebühr kann gemäss Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. Angesichts des Umstandes, dass dem Kantonsgericht kein grosser Auf- wand entstanden ist, wird vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ver- zichtet.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) kann die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 10 VGS). Vorliegend entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Demzufolge wird die Ge- richtsgebühr auf CHF”
“1 StPO zur Bezah- lung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00 bis zum 25. März 2024 aufge- fordert wurde mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die angeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde, – dass A. die Verfügung vom 11. März 2024 am 15. März 2024 in Emp- fang nahm (act. D.2 Anhang), – dass die verlangte Sicherheitsleistung nicht innert angesetzter Frist erbracht wurde, – dass A. im Übrigen auch nicht um eine Verlängerung dieser Frist er- sucht hat, - dass deshalb gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht ein- getreten wird, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfah- ren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 10 VGS), – dass vorliegend infolge der klaren Rechtslage der Vorsitzende der II. Straf- kammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe- tenz entscheidet und die Gerichtsgebühr auf CHF”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2024 abgewiesen (SK2 24 30). Da der vorliegende Entscheid infolge offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]), wird gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der vor- liegende Entscheid infolge offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]), wird ge- stützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung SK2 23 78 des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 21. Oktober 2024 abgewiesen wurde. Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Diese kann in Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herab- gesetzt werden (Art. 10 VGS). In Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF”
Die Gerichtsgebühr nach Art. 10 Abs. 1 VGS kann im Einzelfall pauschal/konkret auf CHF 2'000 festgesetzt werden.
“Wird ein Ausstandsgesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Beschluss wird gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss - und da das A. Gesuchsteller ist - gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden.”
Bei vorliegender einzelrichterlicher Kompetenz kann nach Praxis ausnahmsweise auf die Gerichtsgebühr verzichtet werden.
Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens bzw. die Verfahrenskosten können der Staatskasse auferlegt werden, insbesondere wenn die Staatsanwaltschaft durch Widerruf die Anordnung gegenstandslos macht oder die Anordnung widerruft.
“E. 2.1; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz 569; Niklaus Schmid/Da- niel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2017, N 1797 Fn 105). Nebst dem bereits erwähnten mutmasslichen Verfahrensausgang hat die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass der angefochtenen Zwangsmassnahme das Beschwerdeverfahren veranlasst. Sodann hat sie mit dem Widerruf ihrer Anordnung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verur- sacht. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, auf die Staatskasse zu nehmen.”
Auf Verzicht von Verfahrenskosten kann die Verwaltung zugunsten bedürftiger Beschwerdeführer aus Billigkeitsgründen abweichen.
Die Gerichtsgebühr kann bei Erledigung des Verfahrens nach Art. 18 Abs. 3 GOG durch den Vorsitzenden richterlich herabgesetzt werden; bei Erledigung des Rechtsmittels ist eine solche Herabsetzung ebenfalls möglich.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) kann die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 10 VGS). Vorliegend entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Demzufolge wird die Ge- richtsgebühr auf CHF”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung SK2 23 78 des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 21. Oktober 2024 abgewiesen wurde. Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Diese kann in Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herab- gesetzt werden (Art. 10 VGS). In Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF”
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