935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
(Art. 10 Abs. 3 BGS)
Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die ESBK weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen.
Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin verlängert werden. Verfällt die Frist, so beantragt die ESBK dem Bundesrat, auf das Gesuch nicht einzutreten.
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