935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
(Art. 16 Abs. 4 BGS)
Die ESBK kann einer Spielbank erlauben, für online durchgeführte Pokerspiele mit einer ausländischen Veranstalterin von Spielbankenspielen zusammenzuarbeiten, wenn die ESBK eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:
die ausländische Veranstalterin über die notwendigen Bewilligungen verfügt, um das betreffende Pokerspiel in ihrem Sitzstaat oder in anderen Staaten durchzuführen;
die ausländische Veranstalterin über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügt;
die Online-Spielteilnahmen von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz über ihr Spielerkonto bei der Gesuchstellerin abgewickelt werden;
sie mit der ausländischen Veranstalterin einen Vertrag abgeschlossen hat, der sicherstellt, dass das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann;
die ausländische Veranstalterin den Online-Zugang von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu ihren in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen sperrt.
Das Abrechnungsverfahren für die Aufteilung der Bruttospielerträge unter den Spielbanken muss von der ESBK genehmigt werden.
Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den Listen des Groupe d’action financière der Hochrisikostaaten und nicht kooperativen Staaten (GAFI-Listen) aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20021betroffen ist.
Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der ESBK in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel allein durchführen würde.
Die Spielerinnen und Spieler müssen darüber informiert werden, dass bestimmte Personendaten aus Sicherheitsgründen an die ausländische Veranstalterin weitergegeben werden.