(Art. 48 Abs. 2 BGS) Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erstellt ihre Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung1der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung.
www.fer.ch, vgl. die V vom 21. Nov. 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (SR 221.432 ). ↩
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