Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 47 | Omnilex
Law
/
VGS · Verordnung über Geldspiele
Art. 47
Art. 46
Art. 48
Zurück zum Gesetz
Art. 47
935.511
VGS
Federal Council Ordinance
01.01.2019
Originalquelle
Wer Zugang zu einem Online-Geldspielangebot haben will, braucht ein Spielerkonto bei der Veranstalterin.
Die Veranstalterin eröffnet nur ein Konto pro Spielerin oder Spieler.
Sie eröffnet das Spielerkonto nur, wenn die Spielerin oder der Spieler:
volljährig ist;
über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügt;
von keiner Spielsperre betroffen ist (Art. 80 BGS);
keinem Spielverbot unterliegt (Art. 52 BGS), wenn es sich bei der Veranstalterin um eine Spielbank handelt.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Art. 46
Art. 48