935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Die Veranstalterin eröffnet das Spielerkonto, wenn sie überprüft hat, ob die Informationen der Spielerin oder des Spielers den Tatsachen entsprechen, und wenn die Anforderungen nach Artikel 47 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
Der Identitätsnachweis kann erbracht werden mit:
der Kopie eines amtlichen Ausweises;
einer elektronischen Identität; oder
jedem anderen gleichwertigen Mittel, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassen wird.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.