935.511VGSFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Die Spielbank meldet der ESBK unverzüglich:
ausserordentliche Vorkommnisse bei einem der angeschlossenen Spiele;
den Ausfall oder eine namhafte Störung des EAKS oder des DZS.
Die ESBK entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der vom Vorfall betroffenen Daten. Vor diesem Entscheid dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.
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