Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen wird durch ein Zulassungsverfahren, ein Konformitätsbewertungsverfahren oder ein anderes gleichwertiges Verfahren erbracht.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren nach Absatz 1 sowie über die Kennzeichnung der Messmittel und die auszustellenden Dokumente.
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