Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 9 | Omnilex
Law
/
MessG · Bundesgesetz über das Messwesen
Art. 9
Art. 8
Art. 10
Zurück zum Gesetz
Art. 9
Art. 8
Art. 10
941.20
MessG
Federal Act
01.01.2013
Originalquelle
Wer ein Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen.
Der Bundesrat kann bestimmen, dass zusätzlich auch die Konstruktion, der Zustand, die Verwendung oder die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen sind.
Er erlässt Vorschriften über die Prüfung der Messbeständigkeit, die Prüfintervalle und die Kennzeichnung des geprüften Messmittels.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.