(Art. 5 Abs. 1)
Ein Messmittel muss ein hohes Niveau an Messsicherheit gewährleisten, damit Betroffene den Messergebnissen vertrauen können. Entwurf und Herstellung müssen hinsichtlich der Messtechnik und der Sicherheit der Messdaten ein hohes Qualitätsniveau aufweisen.Die auf Grund der Anforderungen gewählten Lösungen müssen der beabsichtigten Verwendung des Messmittels und jeder vorhersehbaren unsachgemässen Verwendung Rechnung tragen.
Messgrösse
Grösse, die Gegenstand einer Messung ist.
Einflussgrösse
Grösse, die nicht die Messgrösse ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst.
Nennbetriebsbedingungen
Werte für die Messgrösse und die Einflussgrösse für die normalen Betriebsbedingungen eines Messmittels.
Störgrösse
Einflussgrösse, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber ausserhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messmittels liegt. Eine Einflussgrösse ist eine Störgrösse, wenn für diese Einflussgrösse die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind.
Grenzwert
Wert, bei dem die Veränderung des Messergebnisses als nicht wünschenswert erachtet wird.
Massverkörperung
Messmittel, mit dem während seiner Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Grösse permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.
Direktverkauf
Geschäftsvorgang, bei dem: – das Messergebnis als Grundlage für den zu zahlenden Preis dient; – es sich mindestens bei einer der Parteien, die von dem mit einer Messung verbundenen Vorgang betroffen sind, um eine Konsumentin oder einen Konsumenten oder eine andere Partei handelt, die eines vergleichbaren Schutzes bedarf; und – alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen.
Klimatische Umgebungsbedingungen
Bedingungen, unter denen Messmittel verwendet werden dürfen. Zur Berücksichtigung klimatischer Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten wurden verschiedene Temperaturgrenzen festgelegt.
Versorgungsunternehmen
Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser sicherstellen.
1.1 Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgrösse darf die Messabweichung die in den entsprechenden messmittelspezifischen Verordnungen zugelassenen äussersten Abweichungen (Fehlergrenzen) nicht überschreiten. Sofern in den messmittelspezifischen Verordnungen nicht anders angegeben, wird eine Fehlergrenze als zweiseitiger Wert der Abweichung vom wahren Wert der Messgrösse ausgedrückt. 1.2 Unter Nennbetriebsbedingungen und bei Auftreten einer Störgrösse entspricht die Leistungsanforderung für das Messmittel der Festlegung in den entsprechenden messmittelspezifischen Verordnungen. Soll das Messmittel in einem vorgegebenen kontinuierlichen elektromagnetischen Feld eingesetzt werden, so müssen die erlaubten Messeigenschaften während der Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektromagnetischen HF-Feld innerhalb der Fehlergrenzen liegen. 1.3 Die Herstellerin hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen, unter denen das Messmittel eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrössen, die seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben und dabei die in den entsprechenden messmittelspezifischen Verordnungen festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen. 1.3.1 Klimatische Umgebungsbedingungen Die Herstellerin muss unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte die obere und die untere Temperaturgrenze festlegen, sofern in den messmittelspezifischen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, und an geben, für welche Feuchtigkeitsbedingungen (Betauung bzw. keine Betauung) und welchen Einsatzort (offen bzw. geschlossen) das Messmittel ausgelegt ist.
Tabelle 1
Temperaturgrenzen
| Temperaturgrenzen | ||||
|---|---|---|---|---|
| Obere Temperaturgrenze | +30 °C | +40 °C | +55 °C | +70 °C |
| Untere Temperaturgrenze | +5 °C | –10 °C | –25 °C | –40 °C |
1.3.2 a. Die mechanischen Umgebungsbedingungen werden wie folgt in die Klassen M1 bis M3 unterteilt: M1 Diese Klasse gilt für Messmittel, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen unbedeutende Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, z.B. an leichten Stützkonstruktionen angebrachte Messmittel, die geringfügigen, von örtlichen Spreng- bzw. Ramm-Arbeiten, zuschlagenden Türen usw. ausgehenden Schwingungen und Erschütterungen ausgesetzt sind. M2 Diese Klasse gilt für Messmittel, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen erhebliche bis starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, verursacht z.B. von in der Nähe befindlichen Maschinen und vorbeifahrenden Fahrzeugen oder ausgehend von angrenzenden Schwermaschinen, Förderbändern usw. M3 Diese Klasse gilt für Messmittel, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen starke bis sehr starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, z.B. bei Messmitteln, die direkt an Maschinen, Förderbändern usw. angebracht sind. b. In Bezug auf die mechanischen Umgebungsbedingungen sind folgende Einflussgrössen zu berücksichtigen: – Schwingungen; – Erschütterungen. 1.3.3 a. Die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen werden wie folgt in die Klassen E1, E2 oder E3 unterteilt, sofern in den entsprechenden messmittelspezifischen Verordnungen nichts anderes festgelegt ist. E1 Diese Klasse gilt für Messmittel, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Gebäuden der Leichtindustrie auftreten können. E2 Diese Klasse gilt für Messmittel, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in anderen Industriegebäuden auftreten können. E3 Diese Klasse gilt für Messmittel mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie. Diese Messmittel müssen den Anforderungen der Klasse E2 und folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen: – Spannungsabfälle, die durch das Einschalten der Startermotor-Stromkreise von Verbrennungsmotoren verursacht werden; – Transienten bei Lastabfall, die dann auftreten, wenn eine entladene Batterie bei laufendem Motor abgeklemmt wird. b. In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen sind die folgenden Einflussgrössen zu berücksichtigen: – Spannungsunterbrechungen; – kurzzeitige Spannungsabfälle; – Spannungstransienten in Versorgungs- und/oder Signalleitungen; – Entladung statischer Elektrizität; – elektromagnetische HF-Felder; – leitungsgeführte elektromagnetische HF-Felder in Versorgungs- und/oder Signalleitungen; – Stossspannungen in Versorgungs- und/oder Signalleitungen. 1.3.4 Andere gegebenenfalls zu berücksichtigende Einflussgrössen sind: – Spannungsschwankungen; – Schwankungen der Netzfrequenz; – netzfrequente magnetische Felder; – sonstige Grössen, die die Genauigkeit des Messmittels erheblich beeinflussen können. 1.4 Für die Durchführung der Prüfungen gemäss dieser Verordnung gelten folgende Vorschriften: 1.4.1 Grundlegende Vorschriften für die Bestimmung von Fehlern Die grundlegenden Anforderungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sind für jede relevante Einflussgrösse zu überprüfen. Sofern in der entsprechenden messmittelspezifischen Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten diese grundlegenden Anforderungen, wenn das Anlegen der Einflussgrösse und die Bestimmung ihrer Wirkung für jede einzelne Einflussgrösse gesondert erfolgen, wobei alle anderen Einflussgrössen relativ konstant auf ihren Referenzwert gehalten werden. Die messtechnische Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgrösse auszuführen, wobei der Zustand zu berücksichtigen ist, der dem üblichen Betriebszustand des Messmittels entspricht, bei dem die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Einflussgrösse besteht. 1.4.2 Umgebungsfeuchte – In Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Messmittel zum Einsatz kommen soll, kann entweder eine Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur (keine Betauung) oder eine Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung (Betauung) durchgeführt werden. – Die Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung ist dann geeignet, wenn die Betauung von Bedeutung ist oder das Eindringen von Dampf durch den Atmungseffekt beschleunigt wird. Unter Bedingungen, bei denen es auf eine betauungsfreie Feuchte ankommt, kann die Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur gewählt werden.
Die Bestimmung der identischen Messgrösse an unterschiedlichen Orten und durch unterschiedliche Benutzerinnen und Benutzer muss unter ansonsten unveränderten Bedingungen eine enge Übereinstimmung aufeinander folgender Messergebnisse ergeben. Im Vergleich zu den Fehlergrenzen dürfen sich die einzelnen Messergebnisse nur geringfügig voneinander unterscheiden.
Die Messung einer identischen Messgrösse unter identischen Messbedingungen muss eine enge Übereinstimmung aufeinander folgender Messergebnisse ergeben. Im Vergleich zu den Fehlergrenzen dürfen sich die einzelnen Messergebnisse nur geringfügig voneinander unterscheiden.
Ein Messmittel muss für die jeweils beabsichtigten Messungen ausreichend empfindlich sein und eine ausreichend niedrige Ansprechschwelle besitzen.
Ein Messmittel ist so auszulegen, dass seine messtechnischen Eigenschaften über einen von der Herstellerin angegebenen Zeitraum hinweg ausreichend stabil bleiben, sofern es ordnungsgemäss installiert und gewartet sowie entsprechend der Bedienungsanleitung unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird.
Ein Messmittel ist so auszulegen, dass der Einfluss eines Fehlers, der zu einem ungenauen Messergebnis führen würde, möglichst vermindert wird, sofern ein derartiger Fehler nicht offensichtlich ist.
7.1 Ein Messmittel darf keine Merkmale aufweisen, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern, und die Möglichkeit der ungewollten Falschbedienung ist so gering wie möglich zu halten. 7.2 Ein Messmittel muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte Benutzung geeignet sein und darf an die Benutzerinnen und Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen um ein korrektes Messergebnis zu erhalten. 7.3 Bei Durchflüssen oder Strömen ausserhalb des zulässigen Bereichs darf der Fehler eines Messmittels für Versorgungsleistungen keine übermässige einseitige Abweichung aufweisen. 7.4 Ist ein Messmittel für die Messung von Messgrössen ausgelegt, die im Zeitverlauf konstant sind, so muss das Messmittel gegenüber kleinen Schwankungen des Werts der Messgrösse unempfindlich sein oder angemessen reagieren. 7.5 Ein Messmittel muss robust ausgeführt sein, und die Werkstoffe, aus denen es besteht, müssen für die beabsichtigten Einsatzbedingungen geeignet sein. 7.6 Ein Messmittel ist so auszulegen, dass die Messvorgänge kontrolliert werden können, nachdem das Messmittel in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Erforderlichenfalls muss das Messmittel eine spezielle Ausrüstung oder Software für diese Kontrolle besitzen. Das Prüfverfahren ist in der Betriebsanleitung zu beschreiben. Wenn ein Messmittel über zugehörige zusätzliche Software verfügt, die neben der Messfunktion weitere Funktionen erfüllt, muss die für die messtechnischen Eigenschaften entscheidende Software identifizierbar sein; sie darf durch die zugehörige zusätzliche Software nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
8.1 Die messtechnischen Eigenschaften eines Messmittels dürfen durch das Anschliessen eines anderen Geräts, durch die Merkmale des angeschlossenen Geräts oder die Merkmale eines abgetrennten Geräts, das mit dem Messmittel in Kommunikationsverbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden. 8.2 Eine für die messtechnischen Eigenschaften entscheidende Baueinheit ist so auszulegen, dass sie gesichert werden kann. Die vorgesehenen Sicherungsmassnahmen müssen den Nachweis eventueller Eingriffe ermöglichen. 8.3 Software, die für die messtechnischen Eigenschaften entscheidend ist, ist entsprechend zu kennzeichnen und zu sichern. Die Identifikation der Software muss auf einfache Weise vom Messmittel zur Verfügung gestellt werden. Eventuelle Eingriffe müssen über einen angemessenen Zeitraum nachweisbar sein. 8.4 Messdaten, Software, die für die messtechnischen Eigenschaften entscheidend ist, und messtechnisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind ausreichend gegen versehentliche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen. 8.5 Bei den Sichtanzeigen von Messmitteln für die Messung von Versorgungsleistungen dürfen sich die Sichtanzeige der Gesamtliefermenge oder die Sichtanzeigen, aus denen die Gesamtliefermenge abgeleitet werden kann und die ganz oder teilweise als Grundlage für die Abrechnung dienen, während des Betriebs nicht zurücksetzen lassen.
9.1 Auf einem Messmittel sind folgende Angaben zu machen: – Zeichen oder Name der Herstellerin; – Angaben über die Messgenauigkeit; sowie gegebenenfalls: – Angaben zu den Einsatzbedingungen; – Messkapazität; – Messbereich; – Identitätskennzeichen; – Nummer des Bauartprüfzertifikats oder des Entwurfsprüfzertifikats; – Angaben darüber, ob Zusatzeinrichtungen, die Messergebnisse liefern, den Bestimmungen dieser Verordnung über die rechtlichen messtechnischen Kontrollen nach dem Inverkehrbringen genügen oder nicht. 9.2 Ist ein Messmittel zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Angaben zu tragen, müssen die Verpackung (soweit vorhanden) und die gemäss dieser Verordnung zu erstellenden Begleitunterlagen entsprechend gekennzeichnet sein. 9.3 Jedem Messmittel müssen Informationen über seine Funktionsweise beiliegen, sofern sich dies wegen der Einfachheit des Messmittels nicht erübrigt. Diese Informationen müssen leicht verständlich sein und gegebenenfalls folgende Angaben enthalten: – Nennbetriebsbedingungen; – Klassen der mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen; – obere und untere Temperaturgrenze, Kondenswasserbildung möglich / nicht möglich, offener bzw. geschlossener Einsatzort; – Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und zulässige Einstellungen; – Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs sowie zu besonderen Einsatzbedingungen; – Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten. 9.4 Für Gruppen von identischen Messmitteln, die an ein und demselben Einsatzort verwendet werden, oder für Messmittel zur Messung von Versorgungsleistungen sind individuelle Bedienungsanleitungen nicht unbedingt erforderlich. 9.5 Sofern in den messmittelspezifischen Verordnungen nichts anderes festgelegt ist, beträgt der Teilstrichabstand für einen Messwert 1×10n, 2×10noder 5×10n, wobei n eine ganze Zahl oder Null ist. Die Masseinheit oder ihr Symbol wird in unmittelbarer Nähe des Zahlenwertes angezeigt. 9.6 Eine Massverkörperung wird mit einem Nennwert oder einer Skala und einer Masseinheit markiert. 9.7 Die verwendeten Masseinheiten und ihre Symbole müssen den Bestimmungen der Einheitenverordnung vom 23. November 19941genügen. 9.8 Alle in den Anforderungen geforderten Markierungen und Aufschriften müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein.
10.1 Die Anzeige des Ergebnisses erfolgt in Form einer Sichtanzeige oder eines Papierausdrucks.
10.2 Die Anzeige des Ergebnisses muss klar und eindeutig sowie mit den nötigen Markierungen und Aufschriften versehen sein, um den Benutzerinnen und den Benutzern die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen. Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Ergebnisses gewährleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den der messtechnischen Kontrolle unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.
10.3 Werden die Ergebnisse ausgedruckt oder aufgezeichnet, so muss auch der Ausdruck bzw. die Aufzeichnung gut lesbar und unauslöschlich sein.
10.4 Ein Messmittel, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis bei bestimmungsgemässer Aufstellung des Messmittels beiden Parteien angezeigt wird. Soweit dies im Falle von Direktverkäufen von entscheidender Bedeutung ist, müssen Belegzettel, die von Peripheriegeräten, die den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, für den Kunden ausgegeben werden, einen entsprechenden einschränkenden Hinweis tragen.
10.5 Messmittel für die Messung von Versorgungsleistungen sind unabhängig davon, ob sie fernabgelesen werden können, auf jeden Fall mit einer der messtechnischen Kontrolle unterliegenden Sichtanzeige auszustatten, die für die Konsumentin oder den Konsument ohne Werkzeug zugänglich ist. Der Anzeigewert dieser Sichtanzeige gilt als Messergebnis, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.
10.6 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann Ausnahmen von der Ausstattung mit einer Sichtanzeige nach Ziffer 10.5 vorsehen, wenn:
11.1 Ein Messmittel, das nicht der Messung von Versorgungsleistungen dient, muss ein Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlichen Angaben dauerhaft aufzeichnen, wenn: – die Messung nicht wiederholbar ist, und – das Messmittel normalerweise in Abwesenheit einer der Parteien benutzt wird. 11.2 Darüber hinaus muss nach Abschluss der Messung auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlichen Angaben zur Verfügung stehen.
Ein Messmittel ist so auszulegen, dass eine problemlose Bewertung seiner Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung möglich ist.
SR 941.202 ↩
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