(Art. 15a )
1.1 Die Herstellerin gewährleistet, dass Messmittel, die sie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, nach den grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 und den messmittelspezifischen Verordnungen entworfen und hergestellt wurden. 1.2 1.2.1 Die Herstellerin erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 14 und führt das anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 11 durch oder lässt es durchführen. 1.2.2 Wurde mit diesem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Messmittel den anwendbaren Anforderungen entspricht, so stellt die Herstellerin eine Konformitätserklärung nach Artikel 13 aus und bringt das Konformitätskennzeichen nach Artikel 15 und das zusätzliche MetrologieKennzeichen an. 1.3 Die Herstellerin bewahrt die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung nach Artikel 13 nach dem Inverkehrbringen des Messmittels zehn Jahre lang auf. 1.4 1.4.1 Die Herstellerin gewährleistet durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Messmittels oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Messmittels verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt. 1.4.2 Die Herstellerin nimmt, falls dies hinsichtlich der Leistung eines Messmittels als zweckmässig betrachtet wird, Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Messmitteln, nimmt Prüfungen vor und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Messmittel und der Rückrufe von Messmitteln und hält die Händlerinnen über diese Überwachung auf dem Laufenden. 1.5 Die Herstellerin stellt sicher, dass Messmittel, die sie in Verkehr gebracht hat, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Grösse oder Art des Messmittels nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem Messmittel beigefügten Unterlagen und gegebenenfalls auf der Verpackung nach Anhang 1 Ziffer 9.2 angegeben werden. 1.6 Die Herstellerin gibt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, auf dem Messmittel an oder, wenn dies nicht möglich ist, in den dem Messmittel beigefügten Unterlagen und gegebenenfalls auf der Verpackung nach Anhang 1 Ziffer 9.2. Die Adresse bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der die Herstellerin erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die von den Verwenderinnen und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. 1.7 Die Herstellerin gewährleistet, dass dem von ihr in Verkehr gebrachten Messmittel eine Kopie der Konformitätserklärung nach Artikel 13, die Betriebsanleitung und die Informationen nach Anhang 1 Ziffer 9.3 in einer Sprache nach Artikel 10 beigefügt sind. Diese Betriebsanleitungen und die Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. 1.8 Eine Herstellerin, die der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes Messmittel den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, ergreift unverzüglich die Korrekturmassnahmen, die erforderlich sind, um die Konformität dieses Messmittels sicherzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ausserdem unterrichtet sie, wenn mit dem Messmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich das METAS darüber und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen. 1.9 Die Herstellerin stellt dem METAS auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Messmittels mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Weg in einer Sprache zur Verfügung, die vom METAS leicht verstanden werden kann. Sie kooperiert mit dem METAS auf dessen Verlangen bei allen Massnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Messmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht hat.
2.1
2.1.1 Eine Herstellerin kann schriftlich eine Vertreterin benennen.
2.1.2 Die Pflichten nach Ziffer 1.1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Ziffer 1.2 können nicht der Vertreterin übertragen werden.
2.2 Die Vertreterin nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag der Herstellerin festgelegt sind. Der Auftrag muss der Vertreterin gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
3.1 Die Importeurin bringt nur konforme Messmittel in Verkehr. 3.2 3.2.1 Die Importeurin bringt ein Messmittel nur in Verkehr oder nimmt es in Betrieb, wenn sie gewährleistet, dass das anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren von der Herstellerin durchgeführt wurde. Sie gewährleistet, dass die Herstellerin die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Messmittel mit dem Konformitätskennzeichen nach Artikel 15 und dem zusätzlichen Metrologie-Kennzeichen versehen ist, dass ihm die Konformitätserklärung nach Artikel 13 und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass die Herstellerin die Anforderungen nach den Ziffern 1.5 und 1.6 erfüllt hat. 3.2.2 Ist eine Importeurin der Auffassung oder hat sie Grund zur Annahme, dass ein Messmittel die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 und den messmittelspezifischen Verordnungen nicht erfüllt, darf sie dieses Messmittel erst in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn die Konformität des Messmittels sichergestellt ist. Wenn mit dem Messmittel ein Risiko verbunden ist, unterrichtet die Importeurin die Herstellerin und das METAS hiervon. 3.3 Die Importeurin gibt auf dem Messmittel ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postadresse, an der sie kontaktiert werden kann, an oder, wenn dies nicht möglich ist, in den dem Messmittel beigefügten Unterlagen und gegebenenfalls auf der Verpackung nach Anhang 1 Ziffer 9.2. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Verwenderinnen und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. 3.4 Die Importeurin gewährleistet, dass dem Messmittel die Betriebsanleitung und die Informationen nach Anhang 1 Ziffer 9.3 in einer Sprache nach Artikel 10 beigefügt sind. 3.5 Solange sich ein Messmittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleistet die Importeurin, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 und den messmittelspezifischen Verordnungen nicht beeinträchtigen. 3.6 Die Importeurin nimmt, falls dies hinsichtlich der Leistung eines Messmittels als zweckmässig betrachtet wird, Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Messmitteln, nimmt Prüfungen vor und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Messmittel und der Rückrufe von Messmitteln und hält die Händlerinnen über diese Überwachung auf dem Laufenden. 3.7 Eine Importeurin, die der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes Messmittel den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmassnahmen, um die Konformität dieses Messmittels sicherzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ausserdem unterrichtet die Importeurin, wenn mit dem Messmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich das METAS darüber und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen. 3.8 Die Importeurin hält nach dem Inverkehrbringen des Messmittels zehn Jahre lang eine Abschrift der Konformitätserklärung nach Artikel 13 für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgt dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen kann. 3.9 Die Importeurin stellt dem METAS auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Messmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Weg in einer Sprache zur Verfügung, die vom METAS leicht verstanden werden kann. Sie kooperiert mit dem METAS auf dessen Verlangen bei allen Massnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Messmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht hat.
4.1 Die Händlerin beachtet bei der Anwendung dieser Verordnung die gebührende Sorgfalt. 4.2 4.2.1 Die Händlerin stellt ein Messmittel nur auf dem Markt bereit oder nimmt es in Betrieb, wenn sie überprüft hat, ob das Messmittel mit dem Konformitätskennzeichen nach Artikel 15 und dem zusätzlichen Metrologie-Kennzeichen versehen ist, ob ihm die Konformitätserklärung nach Artikel 13, die erforderlichen Unterlagen und die Betriebsanleitung sowie die sonstigen Informationen nach Anhang 1 Ziffer 9.3 in einer Sprache nach Artikel 10 beigefügt sind und ob die Herstellerin und die Importeurin die Anforderungen nach den Ziffern 1.5 und 1.6 beziehungsweise nach Ziffer 3.3 erfüllt haben. 4.2.2 Ist eine Händlerin der Auffassung oder hat sie Grund zu der Annahme, dass ein Messmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 und den messmittelspezifischen Verordnungen nicht übereinstimmt, stellt sie dieses Messmittel erst auf dem Markt bereit oder nimmt es erst in Betrieb, wenn seine Konformität sichergestellt ist. Wenn mit dem Messmittel ein Risiko verbunden ist, unterrichtet die Händlerin ausserdem die Herstellerin oder die Importeurin sowie das METAS darüber. 4.3 Solange sich ein Messmittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleistet die Händlerin, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 und den messmittelspezifischen Verordnungen nicht beeinträchtigen. 4.4 Eine Händlerin, die der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihr auf dem Markt bereitgestelltes oder in Betrieb genommenes Messmittel dieser Verordnung nicht entspricht, stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmassnahmen getroffen werden, um die Konformität dieses Messmittels sicherzustellen, es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ausserdem unterrichtet die Händlerin, wenn mit dem Messmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich das METAS darüber und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen. 4.5 Die Händlerin stellt dem METAS auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Messmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Weg zur Verfügung. Sie kooperiert mit dem METAS auf dessen Verlangen bei allen Massnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Messmitteln verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt hat.
Eine Importeurin oder Händlerin unterliegt den Pflichten einer Herstellerin nach Ziffer 1, wenn sie ein Messmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Messmittel so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
6.1 Ein Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur:
6.2 Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 zehn Jahre ab dem Bezug des Messmittels sowie zehn Jahre ab der Abgabe des Messmittels vorlegen können.
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