941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Die Sprengleiterin oder der Sprengleiter muss dafür sorgen dass:
durch die Sprengung weder Personen noch fremdes Eigentum oder die Umwelt gefährdet werden können;
alle in den Gefahrenbereich der Sprengung führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden; für die Absperrung öffentlicher Verkehrswege gelten die Vorschriften der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621;
die Sprengmittel auf der Sprengstelle gesichert sind und nach Arbeitsschluss zurückgeschafft werden;
die Zündung nur unter ihrer oder seiner Aufsicht erfolgen kann.
Sie oder er weist den im Gefahrenbereich befindlichen Personen vor dem ersten Sprengsignal einen sicheren Standort zu.