941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Die Sprengleiterin oder der Sprengleiter hat folgende Sprengsignale zu geben:
erstes Signal, Ankündigung der Sprengung: mindestens 5 lange Töne;
zweites Signal, Zündung: drei kurze Töne;
drittes Signal, Ende der Sprengung: ein langer Ton.
Auf das erste Signal haben sich alle Personen an ihren von der Sprengleiterin oder vom Sprengleiter zugewiesenen Standort zu begeben. Nach dem zweiten Signal darf gezündet werden. Nach dem dritten Signal dürfen die Absperrungen aufgehoben werden.
Die Sprengleiterin oder der Sprengleiter hat alle Betroffenen über die Bedeutung der Signale zu unterrichten.
Die Signale sind mit deutlich hörbaren Hörnern zu geben. Reichen Hörner nicht aus, sind andere geeignete Mittel einzusetzen.
Auf akustische Signale kann verzichtet werden, wenn zwischen der Zündmannschaft und den übrigen Betroffenen eine sichere Verbindung besteht und die Sicherheit gewährleistet bleibt.
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