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Art. 107

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Unbrauchbar gewordene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen im Rahmen von Artikel 108 fachgemäss vernichtet werden.
  2. Als unbrauchbar gelten Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, deren Beschaffenheit sich durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert hat oder deren Frist für den Verbrauch abgelaufen ist.
  3. Bei pyrotechnischen Gegenständen gelten auch Versager als unbrauchbar gewordene Gegenstände.

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