941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.1
Das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel gilt als besondere Sprengarbeit und muss gemäss Anleitung der SUVA durchgeführt werden.
Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur vom Hersteller oder von einer dafür ausgebildeten Person vernichtet werden. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, pyrotechnische Gegenstände zurückzunehmen und sie zur Vernichtung einer sachverständigen Person im Sinne dieses Absatzes zu übergeben.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247). ↩
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