die Bundeskriminalpolizei zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 19942über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung3und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 20114über den ausserprozessualen Zeugenschutz.
die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater von fedpol zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben;
die mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 17 geregelt.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 10 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353). ↩