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Art. 117f

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
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    1. den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
    2. dem Forensischen Institut Zürich;
    3. der SUVA;
    4. 1 dem SBFI.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).

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