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Art. 117h

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Die Daten nach Artikel 117c Absatz 1 Buchstaben a und b werden nach deren Erfassung während zehn Jahren aufbewahrt.
  2. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten vernichtet, sofern sie nicht dem Bundesarchiv abzuliefern sind.

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