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Art. 119d

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle
  1. Bewilligungen für die Herstellung und die Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4, T1, T2, P1 und P2 dürfen bis zum 3. Juli 2017 erteilt werden, wenn für den pyrotechnischen Gegenstand:
    1. bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung erteilt wurde; und
    2. noch keine Konformitätserklärung vorliegt.
  2. Vor dem 3. Juli 2017 erteilte Herstellungs- und Einfuhrbewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.
  3. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 5763).

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