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Art. 119e

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle

Pyrotechnische Gegenstände, für die eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung nach Artikel 119d Absätze 1 und 2 erteilt wurde, dürfen bis zum 31. Januar 2023 auf dem Markt bereitgestellt werden.

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